EK Treppen & Metallbau GmbH

Kompetenz durch Erfahrung


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise

Sämtliche Preise gelten für die Dauer der vereinbarten Frist oder längstens 6 Monate. Jede Mehrleistung wird gesondert berechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Die Umsatzsteuer wird nach dem zur Zeit der Abnahme gültigen Steuersatz in Rechnung gestellt.

Lieferfristen

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sonstige Erklärungen enthalten nur unverbindliche Ankündigungen. Die Lieferfrist beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag zustande gekommen ist und alle technischen Fragen als Voraussetzung des Aufmaßes und Produktionsbeginn geklärt sind. Fertigstufen müssen 6 Wochen vor dem geplanten Einbautermin schriftlich bei uns abgerufen werden. Lieferungsverzögerungen infolge von uns nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, spätere Abänderung des Auftrages) verlängern automatisch unsere Lieferzeit. Sofern die Wiederaufnahme der Arbeiten eine Vorbereitungszeit erfordert, verlängert sich die Frist entsprechend.

Abschlagsrechnungen

Wir sind grundsätzlich berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistung zu stellen. Bei Treppenaufträgen werden auf jeden Fall Abschlagsrechnungen nach Montage der Stahlkonstruktion in Höhe von 70 % des Auftragswertes (bezogen auf den Treppenauftrag, bei weitergehenden Aufträgen auf den Anteil, den der Treppenauftrag am Gesamtauftrag ausmacht) gestellt. Leistet der Auftraggeber die Abschlagszahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, so sind wir berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten oder nach Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und den Verzugsschaden geltend zu machen.

Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, oder falls schriftlich Vereinbart innerhalb 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Bei der Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers voraus. Treten beim Auftraggeber Ereignisse ein, die sachlich begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen oder werden uns seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Umstände erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir den Beginn oder die Fortführung der Arbeiten von Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen abhängig machen. Der Nachweis der zweifelhaften Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftsagentur oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Auftraggeber verlangt werden kann. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so sind wir verpflichtet, den Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief aufzufordern, innerhalb angemessener Frist Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers aus einem anderen Auftragsverhältnis können wir auch in dem vorliegenden Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen mit etwaiger von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft.

Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die bei der Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte entstehenden Forderungen gelten in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als vom Auftraggeber an uns voraus abgetreten.

Mängel

Mängel an den von uns gelieferten Erzeugnissen oder Schäden die bei der Montage entstanden sind, sind unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln binnen 10 Tagen schriftlich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Bei von uns verursachten Schäden benötigen wir eine Frist von 14 Tagen zur Begutachtung durch die Versicherung und Regelung durch uns.

 Haftung

Für Verzug oder Unmöglichkeit, die insbesondere auf Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kriegswirren, Rohstoffmangel-, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Rohstoffpreiserhöhungen oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umständen beruhen, übernehmen wir keine Haftung. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei unseren Lieferanten eintreten.

 Mündliche Nebenabreden

 Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 Erfüllungsort

 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 88348 Bad Saulgau.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bad Saulgau, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 VOB/B

 VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B), neueste Fassung gilt für diesen Vertrag, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 Leistungsbeschrieb und Leistungsbedingungen

Grundlage unserer Leistungen sind die Baubeschreibungen unserer jeweiligen Erzeugnisse sowie die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung gemachten Angaben.

 Die Holzstufen, massiv oder furniert sowie Holzhandläufe sind fertig versiegelt. Holzhandläufe werden in der gleichen Holzart wie Stufen ausgeführt. Holz ist ein natürlicher Werkstoff. Farbabweichungen innerhalb einer Stufe bzw. innerhalb eines Treppenlaufes sind unumgänglich. Ungebeiztes Holz zeichnet sich durch verschiedenartige Struktur und Farbe aus. Für Farbe und Maserung kann daher keine Gewähr gegenüber einem gezeigten Muster übernommen werden; solche Abweichungen berechtigen deshalb nicht zur Reklamation. Furnierte Stufen sind rundum furniert. Sollten aus verschiedenen Gründen Stufen angepasst werden, so wird die an der Wandseite liegende Kante lackiert, jedoch nicht furniert.

Steinstufen sind allseitig fein geschliffen. Eine Erstpflege (Fluatierung mit rutschhemmendem Spezialfluat) kann auf Wunsch nachträglich erfolgen.

Die Stahlkonstruktion erhält werkseitig einen Rostschutzanstrich nach DIN 18360. Die Schweißstellen werden von uns beim Einbau nachgestrichen. Während der Bauzeit auftretende Abschürfungen am Rostschutzanstrich müssen bauseits nachbehandelt werden. Der Endanstrich (also Grundierung und Fertiglackierung) muss bauseits nach Montage der Stahlunterkonstruktion, aber noch vor der Montage der Fertigstufen erfolgen.

Bei der Montage der durch Rostschutzanstrich vorbehandelten Unterkonstruktion werden Baustufen angebracht, so dass die Konstruktion sofort als Bautreppe zu benützen ist. Diese Rohbautreppe wird vom Auftraggeber durch Benützung abgenommen. Die Wartung derselben ist Sache des Auftraggebers, ebenso das sich hieraus ergebende Haftungsrisiko.

Verdeckte Elektro- und sonstige Rohrleitungen sind uns gegenüber anzugeben, da wir ansonsten für beschädigte Installationen beim Einbau nicht haften. Öltanks sind ggf. vor Montage der Unterkonstruktion in das Gebäude einzubringen. Mehrkosten durch Verzögerungen in der Bauausführung aufgrund eines zuvor durchzuführenden Einbaus von Öltanks, einer Heizung etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verzinkte Konstruktionen werden beim Verschweißen an der Baustelle kalt verzinkt. Farbunterschiede bei verschiedenen Materialstärken sowie zwischen normaler Verzinkung und Kaltverzinkung bedingen keinen Mangel. Der Auftraggeber hat unentgeltlich Wasser und Baustrom zur Verfügung zu stellen. Treten in diesem Zusammenhang Verzögerungen ein, gehen dadurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten. Der Bauherr sorgt für Anschlussmöglichkeiten. Nachputzarbeiten und sonstige kleinere Schäden sind vom Auftraggeber zu beseitigen.

Das Anbringen von evtl. Baugeländern obliegt dem Auftraggeber. Das Entfernen von Schutzverwahrungen ist im Preis nicht enthalten. Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montagearbeiten ungehindert durchgeführt werden können. Kosten, die durch Behinderung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für die Montage der Fertigstufen und Handläufe. Nach erfolgter ordnungsgemäßer Montage gehen Schäden an der Treppe zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere für Schäden, verursacht durch andere Handwerker oder durch Dritte. Mehrkosten, bedingt durch auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommene Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag gehen zu Lasten des Auftraggebers. Änderungswünsche sind wenn möglich zuvor mit unserer Verwaltung abzuklären.

Technische Änderungen behalten wir uns vor. 

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